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Der Bundesrat lockert schrittweise die Massnahmen. Ab 27. April 2020 können Spitäler alle Eingriffe vornehmen und medizinische Praxen, Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios, Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien ihren Betrieb wieder aufnehmen.

Bei der schrittweisen Lockerung sollen alle – Unternehmen, Angestellte, Kundinnen und Kunden – weiterhin die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen. Denn nur so wird es möglich sein, das Risiko einer Wiederausbreitung des neuen Coronavirus zu reduzieren.

Die Lockerungen per 27. April 2020 betreffen folgende Bereiche:

  • Bau- und Gartenfachmärkten, Gärtnereien und Blumenläden dürfen wieder öffnen.
  • Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeur-Salons, Anbieter von Massagen oder Tattoos und Kosmetikstudios dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen.
  • Gesundheitsfachpersonen dürfen ab 27. April 2020 wieder sämtliche Eingriffe ambulant durchführen; auch Eingriffe, die nicht dringend sind. Dies betrifft zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Praxen, Physiotherapeuten oder medizinische Masseure.
  • Spitäler dürfen wieder alle Eingriffe vornehmen und ihre ambulanten Angebote wieder öffnen.

Unverändert und vom Verbot weiterhin ausgenommen bleiben wie bis anhin folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:

  • Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten
  • Imbiss-Betriebe (Take-away)
  • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte)
  • Poststellen und Postagenturen
  • Banken