Der Bundesrat lockert schrittweise die Massnahmen. Ab 27. April 2020 können Spitäler alle Eingriffe vornehmen und medizinische Praxen, Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios, Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien ihren Betrieb wieder aufnehmen.
Bei der schrittweisen Lockerung sollen alle – Unternehmen, Angestellte, Kundinnen und Kunden – weiterhin die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen. Denn nur so wird es möglich sein, das Risiko einer Wiederausbreitung des neuen Coronavirus zu reduzieren.
Die Lockerungen per 27. April 2020 betreffen folgende Bereiche:
- Bau- und Gartenfachmärkten, Gärtnereien und Blumenläden dürfen wieder öffnen.
- Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeur-Salons, Anbieter von Massagen oder Tattoos und Kosmetikstudios dürfen ihren Betrieb wieder aufnehmen.
- Gesundheitsfachpersonen dürfen ab 27. April 2020 wieder sämtliche Eingriffe ambulant durchführen; auch Eingriffe, die nicht dringend sind. Dies betrifft zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Praxen, Physiotherapeuten oder medizinische Masseure.
- Spitäler dürfen wieder alle Eingriffe vornehmen und ihre ambulanten Angebote wieder öffnen.
Unverändert und vom Verbot weiterhin ausgenommen bleiben wie bis anhin folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:
- Lebensmittelläden und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten
- Imbiss-Betriebe (Take-away)
- Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte)
- Poststellen und Postagenturen
- Banken